Seit 01.01.2017 ist in Österreich ein neues Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz in Kraft getreten. Ing. Christian Weißmann erläutert die zusätzlichen Haftungsrisiken für Bauherren aus dieser Gesetzesänderung und gibt praktische Tipps für die Recherche nach dem passenden Auftragnehmer Ihres Projekts.
Der Sinn der Gesetzesneuerung lässt sich einfach zusammenfassen: Um Lohn- und Sozialdumping gerade im Bausektor zu unterbinden, treten neue Haftungsbestimmungen in Kraft, die nicht nur die ausführende Firma, sondern auch den Auftraggeber bzw. Bauherren in die Pflicht nehmen.
Im Klartext bedeutet das, dass Arbeitnehmer künftig ihren Anspruch auf kollektivvertragliche Entlohnung nach österreichischen Vorschriften auch beim Auftraggeber einklagen können! Diese Haftung trifft zukünftig nicht nur Firmen und juristische Personen, sondern auch private Auftraggeber.
Begründung der neuen Haftungsbestimmungen
„Für den Baubereich werden in § 9 LSD-BG neue Haftungsbestimmungen hinsichtlich der Mindestentgeltansprüche von Arbeitnehmern geschaffen, die nach Österreich entsandt und grenzüberschreitend überlassen werden: Der Auftraggeber haftet als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB für Ansprüche auf das Entgelt, das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gebührt. Eine maßgebliche Rolle bei der Begründung der Haftung und Geltendmachung der entsprechenden Beträge kommt der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu.“ (Textauszug von lexisnexis.at; Rechtsnews 21546)
Für Auftraggeber kann diese Gesetzesänderung eine Erhöhung des Werklohnes um bis zu 25 Prozent bedeuten (Ohne Berücksichtigung von Nebenkosten für Anwälte usw.). Diese Kosten fallen an, um die geforderten Lohn- und Sozialabgaben der Behörde zu decken. Auch bei der Beschäftigung ausländischer Firmen können ausständige Löhne, wie beispielsweise kollektivvertragliche Unterbezahlungen, beim Auftraggeber eingefordert werden.
Um dieses Haftungsrisiko einzudämmen, empfiehlt Ing. Christian Weißmann nach einer der folgenden Varianten vorzugehen:
Variante 1: Vergabe nur an Unternehmen die in der HFU-Liste vertreten sind
Unternehmen können die Aufnahme in die sogenannte HFU-Liste ( haftungsfreigestellte Unternehmer Liste) beantragen. Um in diese elektronische, vom Krankenversicherungsträger tagesaktuell zu führende Liste, aufgenommen zu werden, müssen von den Unternehmen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden:
1) Mindestens 3-jährige Ausführung von Bauleistungen nach §19 Abs. 1a UStG
2) keine Beitragsrückstände gemäß §34 Abs. 2 ASVG
Das Unternehmen erhält die sogenannte Dienstgeber-Nummer (DGNR), unter welcher es in der Liste gefunden werden kann.
ACHTUNG: Nur die Bekanntgabe der DGNR durch den Auftragnehmer, ist noch keine Garantie zur Haftungsbefreiung. Vor Zahlung an den Auftragnehmer ist die aktuelle HFU-Liste zu prüfen und festzustellen, ob das Unternehmen aktuell in dieser aufgenommen ist. Diese Abfrage ist für den Auftraggeber kostenfrei und kann online erfolgen. Zur Beweisführung ist ein Ausdruck dieser Abfrage zu archivieren.
Das Onlineportal der Sozialversicherung zur HFU-Listen-Abfrage finden Sie hier.
Sollte die HFU-Nummer nicht bekannt sein, kann diese ebenfalls im Onlineportal der Sozialversicherung abgerufen werden. Zum Suchportal
Variante 2: Überweisung des Haftungsbetrags direkt an das Dienstleistungszentrum
Die Haftung für den Auftraggeber entfällt auch dann, wenn dieser den Haftungsbetrag direkt an das Dienstleistungszentrum des zuständigen Sozialversicherungsträgers überweist.
Es sind 25 Prozent der Entgeltsumme an das Dienstleistungszentrum der Auftraggeberhaftung zu überweisen. Die restlichen 75 Prozent können an den Auftragnehmer bezahlt werden.
Bei der Zahlung ist die Dienstgebernummer (DGNR) des Auftragnehmers, die Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum anzuführen, damit die Beträge von den Behörden ordnungsgemäß zugeordnet werden können. Dies bedeutet allerdings deutlich höheren Prüfungs- und Verwaltungsaufwand, als der Blick auf die HFU-Liste. Aus persönlicher Erfahrung muss leider auch festgehalten werden, dass die Zuordnung nicht immer korrekt erfolgt, wodurch großer Erklärungsaufwand entstehen kann.
Genau das ist das Ziel der Gesetzgebung: Abgabenbetrug einzudämmen und die Gleichgültigkeit mancher Auftraggeber zu durchbrechen.
Setzen Sie auf Qualität!
Abschließend lässt sich zusammenfassen, dass durch diese Gesetzesverschärfung bei Dumpingpreisen die Alarmglocken schrillen sollten. Auftraggeber sollten noch genauer darauf achten, welche Firmen engagiert werden. Ing. Christian Weißmann GmbH ist selbstverständlich gelistet und kann unter folgender DGNR gefunden werden: 100692553. Gerne beantworten wir Ihre Fragen und freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme per E-Mail an office@weißmann.at oder telefonisch unter +43 1 2597373.