Bauherrenhaftung bei Lohn- und Sozialdumping in der Baubranche

Seit 01.01.2017 ist in Österreich ein neues Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz in Kraft getreten. Ing. Christian Weißmann erläutert die zusätzlichen Haftungsrisiken für Bauherren aus dieser Gesetzesänderung und gibt praktische Tipps für die Recherche nach dem passenden Auftragnehmer Ihres Projekts.

Der Sinn der Gesetzesneuerung lässt sich einfach zusammenfassen: Um  Lohn- und Sozialdumping gerade im Bausektor zu unterbinden, treten neue Haftungsbestimmungen in Kraft, die nicht nur die ausführende Firma, sondern auch den Auftraggeber bzw. Bauherren in die Pflicht nehmen.

Seit heuer wird Sozialdumping der Riegel vorgeschoben. Setzen Sie deshalb gleich auf vertrauenswürdige Auftragnehmer.

Seit heuer wird Sozialdumping der Riegel vorgeschoben. Setzen Sie deshalb gleich auf vertrauenswürdige Auftragnehmer.

Im Klartext bedeutet das, dass Arbeitnehmer künftig ihren Anspruch auf kollektivvertragliche Entlohnung nach österreichischen Vorschriften auch beim Auftraggeber einklagen können! Diese Haftung trifft zukünftig nicht nur Firmen und juristische Personen, sondern auch private Auftraggeber.

Begründung der neuen Haftungsbestimmungen

„Für den Baubereich werden in § 9 LSD-BG neue Haftungsbestimmungen hinsichtlich der Mindestentgeltansprüche von Arbeitnehmern geschaffen, die nach Österreich entsandt und grenzüberschreitend überlassen werden: Der Auftraggeber haftet als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB für Ansprüche auf das Entgelt, das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gebührt. Eine maßgebliche Rolle bei der Begründung der Haftung und Geltendmachung der entsprechenden Beträge kommt der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu.“ (Textauszug von lexisnexis.at; Rechtsnews 21546)

Besondere Achtung ist bei der Beschäftigung von ausländischen Firmen gegeben. Ausständige Löhne, beispielsweise durch kollektivvertragliche Unterbezahlung, kann seit heuer auch vom Auftraggeber eingefordert werden.

Besondere Vorsicht ist bei der Beschäftigung von ausländischen Firmen gegeben. Ausständige Löhne, beispielsweise durch kollektivvertragliche Unterbezahlung, kann seit heuer auch vom Auftraggeber eingefordert werden.

Für Auftraggeber kann diese Gesetzesänderung eine Erhöhung des Werklohnes um bis zu 25 Prozent bedeuten (Ohne Berücksichtigung von Nebenkosten für Anwälte usw.). Diese Kosten fallen an, um die geforderten Lohn- und Sozialabgaben der Behörde zu decken. Auch bei der Beschäftigung ausländischer Firmen können ausständige Löhne, wie beispielsweise kollektivvertragliche Unterbezahlungen, beim Auftraggeber eingefordert werden.

Um dieses Haftungsrisiko einzudämmen, empfiehlt Ing. Christian Weißmann nach einer der folgenden Varianten vorzugehen:

Variante 1: Vergabe nur an Unternehmen die in der HFU-Liste vertreten sind

Unternehmen können die Aufnahme in die sogenannte HFU-Liste ( haftungsfreigestellte Unternehmer Liste) beantragen. Um in diese elektronische, vom Krankenversicherungsträger tagesaktuell zu führende Liste, aufgenommen zu werden, müssen von den Unternehmen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden:

1) Mindestens 3-jährige Ausführung von Bauleistungen nach §19 Abs. 1a UStG
2) keine Beitragsrückstände gemäß §34 Abs. 2 ASVG

Das Unternehmen erhält die sogenannte Dienstgeber-Nummer (DGNR), unter welcher es in der Liste gefunden werden kann.

ACHTUNG: Nur die Bekanntgabe der DGNR durch den Auftragnehmer, ist noch keine Garantie zur Haftungsbefreiung. Vor Zahlung an den Auftragnehmer ist die aktuelle HFU-Liste zu prüfen und festzustellen, ob das Unternehmen aktuell in dieser aufgenommen ist. Diese Abfrage ist für den Auftraggeber kostenfrei und kann online erfolgen. Zur Beweisführung ist ein Ausdruck dieser Abfrage zu archivieren.

Das Onlineportal der Sozialversicherung zur HFU-Listen-Abfrage finden Sie hier.

Sollte die HFU-Nummer nicht bekannt sein, kann diese ebenfalls im Onlineportal der Sozialversicherung abgerufen werden. Zum Suchportal

Hier sehen Sie beispielhaft die Abfrage unserer DGNR. Zum Stichtag 12.1.2017 Das System zeigt an, dass wir an diesem Tag gelistet sind und keinerlei Abgabenschulden bestehen. Daher Haftungsausschluss des Auftraggebers! Sie als Auftraggeber/Bauherr sind also auf der sicheren Seite. ACHTUNG: Die Aufnahme in die HFU-Liste kann sich bei jeder Firma täglich ändern, daher sollte unbedingt immer vor der Zahlung abgefragt werden. Als Beweis muss dieser Beleg ausgedruckt und mit der Rechnung aufbewahrt werden.

Hier sehen Sie beispielhaft die Abfrage unserer DGNR. Zum Stichtag 12.1.2017
Das System zeigt an, dass wir an diesem Tag gelistet sind und keinerlei Abgabenschulden bestehen.
Daher Haftungsausschluss des Auftraggebers! Sie als Auftraggeber/Bauherr sind also auf der sicheren Seite.
ACHTUNG: Die Aufnahme in die HFU-Liste kann sich bei jeder Firma täglich ändern, daher sollte unbedingt immer vor der Zahlung abgefragt werden.
Als Beweis muss dieser Beleg ausgedruckt und mit der Rechnung aufbewahrt werden.

Hier sehen Sie beispielhaft die Suche nach unserer Dienstgeber-Nummer (DGNR). Das System ist leider nicht allzu zuverlässig, per Namen und/oder Firmenbuchnummer kommt es nicht immer zum richtigen Ergebnis. Aus unserer Erfahrung ist die Eingabe der UID Nummer am zuverlässigsten. Mit dieser Nummer kann dann im System abgefragt werden, ob das Unternehmen bei Rechnungszahlung in der HFU-Liste aufgenommen ist.

Hier sehen Sie beispielhaft die Suche nach unserer Dienstgeber-Nummer (DGNR). Das System ist leider nicht allzu zuverlässig, per Namen und/oder Firmenbuchnummer kommt es nicht immer zum richtigen Ergebnis. Aus unserer Erfahrung ist die Eingabe der UID Nummer am zuverlässigsten.
Mit der DGNR kann dann im System abgefragt werden, ob das Unternehmen bei Rechnungszahlung in der HFU-Liste aufgenommen ist.

Variante 2: Überweisung des Haftungsbetrags direkt an das Dienstleistungszentrum

Die Haftung für den Auftraggeber entfällt auch dann, wenn dieser den Haftungsbetrag direkt an das Dienstleistungszentrum des zuständigen Sozialversicherungsträgers überweist.

Es sind 25 Prozent der Entgeltsumme an das Dienstleistungszentrum der Auftraggeberhaftung zu überweisen. Die restlichen 75 Prozent können an den Auftragnehmer bezahlt werden.

Bei der Zahlung ist die Dienstgebernummer (DGNR) des Auftragnehmers, die Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum anzuführen, damit die Beträge von den Behörden ordnungsgemäß zugeordnet werden können. Dies bedeutet allerdings deutlich höheren Prüfungs- und Verwaltungsaufwand, als der Blick auf die HFU-Liste. Aus persönlicher Erfahrung muss leider auch festgehalten werden, dass die Zuordnung nicht immer korrekt erfolgt, wodurch großer Erklärungsaufwand entstehen kann.

Genau das ist das Ziel der Gesetzgebung: Abgabenbetrug einzudämmen und die Gleichgültigkeit mancher Auftraggeber zu durchbrechen.

Mit der neuen Gesetzgebung wird versucht, Abgabenbetrug einzudämmen.

Die neue Gesetzgebung ist ein großer Schritt zur Bekämpfung von Abgabenbetrug.

Setzen Sie auf Qualität!

Abschließend lässt sich zusammenfassen, dass durch diese Gesetzesverschärfung bei Dumpingpreisen die Alarmglocken schrillen sollten. Auftraggeber sollten noch genauer darauf achten, welche Firmen engagiert werden. Ing. Christian Weißmann GmbH ist selbstverständlich gelistet und kann unter folgender DGNR gefunden werden: 100692553. Gerne beantworten wir Ihre Fragen und freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme per E-Mail an office@weißmann.at oder telefonisch unter +43 1 2597373.

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